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Erfolg
beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Schutzimpfung gegen Hepatitis A und B für Lehrerinnen
und Lehrer Das Land übernimmt die Kosten der Schutzimpfung gegen Hepatitis A und B für Lehrkräfte im Bereich der Schulen für Geistigbehinderte (einschließlich der entsprechenden Abteilungen an anderen Sonderschultypen), der Schulen für Körperbehinderte und der Schulen für Kranke. Lehrkräfte an anderen Schularten, die einer Gefährdung ausgesetzt sind, können einen entsprechend begründeten Antrag stellen. Die GEW hat das Land Baden-Württemberg
aufgefordert, flächendeckend eine Schutzimpfung gegen Hepatitis A
und B für Lehrerinnen und Lehrer anzubieten. Es ist erwiesen, dass die Ansteckungsgefahr insbesondere an den Schulen für Geistigbehinderte (einschließlich der entsprechenden Abteilungen an anderen Sonderschultypen), der Schulen für Körperbehinderte und der Schulen für Kranke die Ansteckungsgefahr besonders hoch ist. Ebenso ist erwiesen, dass nach Schutzimpfungen die Erkrankungen an Hepatitis A und B signifikant gesunken sind. Die GEW hat die Auffassung vertreten, dass
es sich bei diesem Kreis von Lehrkräften um eine besonders schutzbedürftige
Beschäftigungsgruppe handelt. Dies ist verschiedenen Studien zu entnehmen. Nach
dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinien Arbeitsschutz vom 7. August
1998 hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu treffen unter Berücksichtigung der Umstände, die die
Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflusst. Nach den allgemeinen Grundsätzen sind bei
diesen Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand der Hygiene und sonstiger
gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen und
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu
berücksichtigen. Mit zu den Grundpflichten des Arbeitgebers
gehört es, Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten
aufzuerlegen. Inzwischen wurden die regelmäßigen Impfungen gegen Hepatitis A und B bei Beschäftigten, die aufgrund ihrer Tätigkeit zum gefährdeten Personenkreis zählen, durch den TÜV Süddeutschland übernommen. Die GEW Personalräte und Personalrätinnen
stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Hepatitis
A und B-Schutzimpfung Der TÜV wurde als überbetrieblicher Dienst vom Ministerium ausgewählt, um für Lehr- und Erziehungskräfte im Bereich der Schulen für Geistigbehinderte (einschließlich der entsprechenden Abteilungen anderer Sonderschultypen), der Schulen für Körperbehinderte und der Schulen für Kranke ab September 2003 die Impfaktion durchzuführen. Die Kolleginnen und Kollegen können sich an ihr
zuständiges Staatliches Schulamt wenden und die Impfung beantragen.
Auch Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihrer Ausbildung an Schulen für
Geistig- und Körperbehinderte oder an den entsprechenden Abteilungen anderer
Sonderschularten tätig sind, sind in die Maßnahme einzubeziehen. |
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